Satzung

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Präambel 

In Deutschland wird in den nächsten Jahren der Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung nachhaltig steigen.

Gleichzeitig steigt aber auch der Anteil junger Familien und Alleinerziehender die nicht mehr auf die Hilfe und Unterstützung der Familie zurückgreifen können. Der sogenannte Generationenvertrag ist zukünftig immer seltener umsetzbar. Daraus erwächst für die Gesellschaft die Aufgabe, sich verstärkt um die sich veränderten Ansprüche und Bedürfnisse der Menschen zu kümmern. Der Generationenvertrag kann durch geeignete Wohnformen und der konzeptionellen Weiterentwicklung der Dorfgemeinschaft zu einer sorgenden Gemeinde aufgefangen und ersetzt werden. Hierbei soll die soziale Einbindung der älteren Personen als Gebende und Nehmende im Vordergrund stehen.

Durch die Gründung der „Genossenschaft am Pulvermaar –  Eine Sorgende Gemeinschaft eG“ lassen sich diese Probleme lösen, da zum einen privates Kapital aktiviert und zum anderen eine weitgehende Mitwirkung und Mitgestaltung der Mitglieder erreicht wird.§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung sowie die Förderung der sozialen Belange der Mitglieder durch ergänzende Dienstleistungen und Hilfsangebote.

(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und lmmobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Darüber hinaus erbringt und vermittelt die Genossenschaft insbesondere über den Betrieb einer Koordinierungsstelle sozialpflegerische und sozialpädagogische Dienstleistungen mit dem Ziel, die Selbstsorgefähigkeit der dörflichen Gemeinschaft zu begründen und zu stärken.

Unter Einbeziehung vorhandener ehrenamtlicher Dienste und professionellen Partnern (Pflegedienste, Wohlfahrtsverbände) ist die Sicherstellung von Versorgungsstrukturen und die soziale Einbindung der Bürge in ihrem häuslich – dörflichen Umfeld Aufgabe der Genossenschaft.

(3) Im Rahmen ihres Zwecks ist die Genossenschaft berechtigt, Beteiligungen einzugehen.

(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder können werden

  1. natürliche Personen,
  2. Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  3. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und sonstige Personenvereinigungen.

§ 13 Rechte der Mitglieder

  • Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung in der Generalversammlung aus.
  • Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.
  • Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
  1. weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),
  2. das Stimmrecht in der Generalversammlung auszu üben (§ 31),
  3. in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Generalversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Generalversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 3),
  4. die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,
  5. Auskunft in der Generalversammlung zu verlangen,
  6. am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen,
  7. das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen,
  8. den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären,
  9. weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,
  10. die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,
  11. Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Generalversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichts*) und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,
  12. die Mitgliederliste einzusehen,
  13. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.


§ 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder 

Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums stehen ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs-/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.

§ 15 Überlassung von Wohnungen

  • Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes, das mit dem Ausscheiden aus der Genossenschaft endet.
  • Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.

§ 16 Pflichten der Mitglieder

  • Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch:
  1. Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf,
  2. Teilnahme am Verlust (§ 42),
  3. weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Generalversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87 a GenG)
  4. Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5).
  • Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Generalversammlung beschließt.
  • Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.
  • Das Mitglied ist mit der Überlassung von Räumen für die Dauer seines Nutzungsrechts verpflichtet, die vom Vorstand nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung festgesetzte Kostenumlage jeweils bis zum Beginn eines Kalendermonats zu entrichten.
  • Von der Absendung der Mitteilung eines Ausschlusses an hat das Mitglied zu dulden, das die Genossenschaft von ihm nicht genutzte Räume einem Dritten entgeltlich überlässt. Das Recht der Genossenschaft nach Satz 1 ist ausgeschlossen, solange das Mitglied seine Pflicht zur Entrichtung der Kostenumlage (Abs. 4) erfüllt. 

§ 20 Organe 

Die Genossenschaft hat als Organe

  • den Vorstand,
  • den Aufsichtsrat,
  • die Generalversammlung.

§ 21 Vorstand 

  • Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die konkrete Zahl der Vorstandsmitglieder. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden.
  • Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes.
  • Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet spätestens mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied das siebzigste Lebensjahr vollendet. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Generalversammlung widerrufen werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. h).
  • Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Generalversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Generalversammlung mündlich Gehör zu geben.
  • Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 Satz 1.
  • Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.

§ 24 Aufsichtsrat

  • Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Generalversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen. Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Wahl bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung des 75. Lebensjahres erfolgen.
  • Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes oder eines Mitarbeiters, der in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.
  • Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und nach erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
  • Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Generalversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Generalversammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.
  • Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen Schriftführer. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
  • Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt oder der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne von § 27 Abs. 4 ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
  • Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.
  • Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat.
  • Der Aufsichtsrat ist ehrenamtlich tätig. Ihm steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form, zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden, beschließt hierüber sowie über die Höhe der Vergütung die Generalversammlung.

§ 31 Stimmrecht in der Generalversammlung

  • In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.
  • Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personengesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
  • Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein. Die Bevollmächtigung von Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 11 Abs. 3), sowie von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.
  • Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.

§ 35 Zuständigkeit der Generalversammlung 

  • Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
  1. Änderung der Satzung,
  2. Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
  3. die Verwendung des Bilanzgewinnes,
  4. die Deckung des Bilanzverlustes,
  5. die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
  6. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
  7. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,
  8. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
  9. fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,
  10. Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
  11. die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
  12. Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,
  13. die Gewährung und Ausgestaltung von Genussrechten,
  14. die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel,
  15. die Dotierung von Ergebnisrücklagen (§ 40, Abs. 3),
  16. die Auflösung der Genossenschaft.
  17. Festsetzung eines Eintrittgeldes.
  • Die Generalversammlung berät über
  1. den Lagebericht des Vorstandes,
  2. den Bericht des Aufsichtsrates,
  3. den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG; gegebenenfalls beschließt die Generalversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.